6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welche das Mandat am 19. August 2016 übernommen hat, erst mit Wirkung ab 21. April 2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschuldigten eingesetzt worden ist. Der bis zur Einsetzung als amtliche Verteidigerin angefallene Aufwand wurde im Rahmen der Entschädigungsforderungen des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) geltend gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ebenfalls vorgenommene Kürzung von 40 % ist Gegenstand des Verfahrens BK 18 464. 6.2