5.3 Auslagen sind spezifiziert aufzuführen. Der Anwalt kann den Aufwand für notwendige oder von der Klientschaft geforderte Abschriften und Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung stellen (Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2017, Ziff. 3.2). 5.4 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO).