Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwalts hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden. 5.3 Auslagen sind spezifiziert aufzuführen.