1.1, auch zum Folgenden [vgl: https://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downl oads_publikationen/weisungen_und_richtlinien.html]). Der dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hiernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt.