Downloads & Publikationen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwands die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Gleich verhält es sich in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Entschädigung der amtlich bestellten 8 Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2017, Ziff. 1.1, auch zum Folgenden [vgl: https://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downl oads_publikationen/weisungen_und_richtlinien.html]).