5. 5.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.3). Das Bundesgericht hat Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung entwickelt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1): Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4).