Hinsichtlich der regen E-Mailkorrespondenz hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass der geltend gemachte Umfang von 19.5 Stunden nicht angemessen sei, selbst wenn er tatsächlich entstanden sein sollte. Soweit den im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung geltend gemachten Aufwand betreffend räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass die konkrete Schadensberechnung zeitaufwändig gewesen sein möge. Jedoch sei der diesbezügliche Aufwand beim Mandanten entstanden, wie die Beschwerdeführerin selber ausgeführt habe.