Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin den Beschuldigten bereits rund acht Monate vertreten und in diesem Rahmen Kenntnis von den Akten erlangt habe, und des Umstands, dass der Fall rechtlich nicht komplex sei, müsse der geltend gemachte Aufwand für reines Aktenstudium als unangebracht bezeichnet werden. Hinsichtlich der regen E-Mailkorrespondenz hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass der geltend gemachte Umfang von 19.5 Stunden nicht angemessen sei, selbst wenn er tatsächlich entstanden sein sollte.