Daher betrage der Aufwand für das effektiv geleistete Aktenstudium nicht 5, sondern 10.76 Stunden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin den Beschuldigten bereits rund acht Monate vertreten und in diesem Rahmen Kenntnis von den Akten erlangt habe, und des Umstands, dass der Fall rechtlich nicht komplex sei, müsse der geltend gemachte Aufwand für reines Aktenstudium als unangebracht bezeichnet werden.