Die Generalstaatsanwaltschaft hält die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarfestsetzung als rechtmässig und angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten (rund) 5 Stunden für das Aktenstudium verweist sie auf diverse Posten, die nicht explizit als Aktenstudium ausgewiesen worden seien, jedoch sehr wohl darunter zu subsumieren wären. Daher betrage der Aufwand für das effektiv geleistete Aktenstudium nicht 5, sondern 10.76 Stunden.