Abgesehen davon stehe dieser absolut nicht im Verhältnis zum geltend gemachten Umfang der Forderung von CHF 3,5 Millionen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass ihr Mandant sie bereits im Jahr 2017 darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass aufgrund der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016 ein hoher Schaden zu verzeichnen sei. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarfestsetzung als rechtmässig und angemessen.