Die Staatsanwaltschaft, die die Kausalität verneint habe, habe sich mit der Schadensberechnung nicht befassen müssen, gerade diese habe aber aufwändige Erklärungen des Beschuldigten sowie E-Mailkorrespondenzen im Zusammenhang mit benötigten Belegen bedingt. Hätte sich die Staatsanwaltschaft mit der konkreten Schadensberechnung befasst, wäre sie zum Schluss gelangt, dass ein Aufwand von 27 Stunden für eine 22-seitige Eingabe mit komplexen Berechnungen nicht als überhöht bezeichnet werden könne. Abgesehen davon stehe dieser absolut nicht im Verhältnis zum geltend gemachten Umfang der Forderung von CHF 3,5 Millionen.