Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Aufwand für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen überhöht sei. Der Aufwand von insgesamt rund 27 Stunden sei nicht nur mit Blick auf die Begründung der Kausalität erfolgt, sondern auch mit Blick auf die konkrete Schadensberechnung. Die Staatsanwaltschaft, die die Kausalität verneint habe, habe sich mit der Schadensberechnung nicht befassen müssen, gerade diese habe aber aufwändige Erklärungen des Beschuldigten sowie E-Mailkorrespondenzen im Zusammenhang mit benötigten Belegen bedingt.