Die Erstellung einer zweiten Aktenkopie für den Beschuldigten sei deshalb erfolgt, weil sich dieser stark mit den Akten beschäftigt habe und wertvolle Hinweise habe liefern können. Diese Hinweise seien mit den von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellten E- Mails erfolgt. Soweit die E-Mails betreffend, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass hierfür ein geringer Aufwand verbucht worden sei. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Aufwand für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen überhöht sei.