Gegen die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus vorgenommene Honorarkürzung wendet sie zusammengefasst ein, dass der getätigte Aufwand gerechtfertigt gewesen sei. Für das Aktenstudium habe sie gerade mal 4.75 Stunden aufgewendet. Dies deshalb, weil der Aufwand möglichst gering habe gehalten werden sollen, sofern es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen sollte. Die Erstellung einer zweiten Aktenkopie für den Beschuldigten sei deshalb erfolgt, weil sich dieser stark mit den Akten beschäftigt habe und wertvolle Hinweise habe liefern können.