4.2 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren eine bereinigte Honorarnote ein (Kürzung eines versehentlich zu hohen Aufwands betreffend eine Eingabe vom 16. Oktober 2018 sowie Ausklammerung des im Zusammenhang mit der Waffe und dem Arztstempel entstandenen Aufwands). Insgesamt macht sie nun für das 6 Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 13‘898.25 geltend. Gegen die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus vorgenommene Honorarkürzung wendet sie zusammengefasst ein, dass der getätigte Aufwand gerechtfertigt gewesen sei.