Die um 40 % erfolgte Honorarkürzung begründete sie damit, dass der geltend gemachte Aufwand nicht dem gebotenen Zeitaufwand und der rechtlichen Komplexität des Falls entspreche. Überhöht seien insbesondere die verrechneten E- Mailkorrespondenzen mit dem Beschuldigten von ungefähr 19.5 Stunden, der Aufwand von rund 27 Stunden für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen (ab 21. März 2018; davon eine dreistündige Besprechung mit dem Beschuldigten am 10. April 2018) und die teilweise grosszügig verrechneten Aufwände hinsichtlich einiger Eingaben/Schreiben.