Wie erwähnt, machte die Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 14'833.15 geltend (Zeitraum 21. April 2017 bis 22. Oktober 2018). Die Staatsanwaltschaft erachtete dieses als deutlich überhöht und kürzte es um 40 %. Ferner kürzte sie die Auslagen – u.a. aufgrund der ihres Erachtens unnötigen Erstellung einer zweiten Aktenkopie für den Beschuldigten – um CHF 290.00. Die um 40 % erfolgte Honorarkürzung begründete sie damit, dass der geltend gemachte Aufwand nicht dem gebotenen Zeitaufwand und der rechtlichen Komplexität des Falls entspreche.