5 Darüber hinaus wies die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten ab (Dispositivziffer 6). Soweit das Vergabeverfahren/D.________ (Staat) betreffend verneinte sie die Kausalität zwischen dem Strafverfahren (konkret den am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahmen) und dem Ausschluss/Nichtzuschlag, da nicht der verpasste Termin vom 9. Mai 2016 Grund für den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren gewesen sei, sondern die Nichteinhaltung der von der Vergabebehörde festgelegten Eingabefrist vom 16. Mai 2016.