Gleichzeitig bestimmte sie das Honorar für die amtliche Verteidigung (was nun Gegenstand des hiesigen Verfahrens BK 18 470 ist) und beurteilte die diversen, (u.a.) vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Soweit den Beschuldigten betreffend sprach sie ihm eine Genugtuung von CHF 600.00 für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der H.________ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchungen und den erlittenen Reputationsschaden zu. Als entschädigungswürdig erachtete sie zudem folgende Posten (Dispositivziffer 5; Ziff. 4.1-4.4 [richtig: 5.1-5.4]): 4.1. CHF 1'050.30 für die private Verteidigung durch Advokat I.___