Zum Rechtsbegehren 12 reichte die Beschwerdeführerin eine detaillierte Honorarnote ein. Angepasst um die Aufwendungen für die Zeit vom 21. April 2018 bis 25. September 2018, machte die Beschwerdeführerin schliesslich ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 14'833.15 geltend. Am 22. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die entwendete Warenlieferung im Wert von ca. EUR 75‘000.00 ein. Gleichzeitig bestimmte sie das Honorar für die amtliche Verteidigung (was nun Gegenstand des hiesigen Verfahrens BK 18 470 ist) und beurteilte die diversen, (u.a.) vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen.