Am 25. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der C.________ AG nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht in die teilweise zensurierte Einvernahme des Beschuldigten vom 6. April 2017 und in den teilweise zensurierten Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 gewährt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 28. August 2019 ab (BK 18 330).