Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Im Zusammenhang mit den angeblich gefälschten Arztzeugnissen bzw. dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 sichergestellten Arztstempel ersuchte die C.________ AG um Einsicht in ihr bisher nicht zugänglich gemachte Aktenstücke. Am 25. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der C.________ AG nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht in die teilweise zensurierte Einvernahme des Beschuldigten vom 6. April 2017 und in den teilweise zensurierten Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 gewährt werde.