Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit Blick auf die erste Strafanzeige bzw. die angeblich entwendete Warenlieferung – soweit den Beschuldigten betreffend – eine Teileinstellung des Verfahrens beab- 3 sichtige. Gleichzeitig sistierte sie das insoweit gegen unbekannte Täterschaft geführte Verfahren und beurteilte den Umfang der – der C.________ AG (Privatklägerin) zu gewährenden – Akteneinsicht. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen.