Gegen die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen reichte der Beschuldigte eine Beschwerde ein, welche am 11. Juli 2016 abgewiesen wurde, soweit auf diese eingetreten werden konnte (BK 16 195; das Bundesgericht trat auf eine hiergegen vom Beschuldigten persönlich erhobene Beschwerde nicht ein [Urteil 1B_336/2016 vom 11. November 2016]). Auch auf die gegen die erkennungsdienstliche Erfassung erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Entscheid BK 16 199 vom 13. Juli 2016 nicht ein. Am 30. August 2017 verlangte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch die Beschwerdeführerin, die Herausgabe der beschlagnahmten Waffe.