BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat die Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.