Vor dem Hintergrund, dass sich der zweite Schriftenwechsel bzw. die diesbezügliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019 auf die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten beschränkt hatte (BK 18 464), verzichtete die Beschwerdeführerin am 27. März 2019 – soweit ihr Rechtsbegehren betreffend – auf das Einreichen einer Triplik. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 widerrief die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die amtliche Verteidigung des Beschuldigten.