Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. Dezember 2018 die kostenfällige Abweisung des vorgenannten Rechtsbegehrens. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Februar 2019 und hielt an ihrem Begehren fest. Vor dem Hintergrund, dass sich der zweite Schriftenwechsel bzw. die diesbezügliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019 auf die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten beschränkt hatte (BK 18 464), verzichtete die Beschwerdeführerin am 27. März 2019 – soweit ihr Rechtsbegehren betreffend – auf das Einreichen einer Triplik.