Da sich hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungsforderungen ein zweiter Schriftenwechsel aufgedrängt hatte und dem Antrag des Beschuldigten, es seien weitere Dokumente aus D.________ (Staat) abzuwarten, stattgegeben worden war, trennte die Verfahrensleitung die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Honorarbeschwerde) mit Verfügung vom 22. August 2019 vom bisherigen Verfahren ab (BK 18 470). 1.3