Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokatin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung (amtliche Verteidigung) Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 (BM 16 7832) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der C.________ AG ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Verfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) und Ur- kundenfälschung (evtl. Betrugs) ein. Gleichzeitig bestimmte sie das Honorar für die amtliche Verteidigung durch Advokatin B.________ ab dem 21. April 2017 auf CHF 8‘876.10 (Dispositivziffer 4). Ferner beurteilte sie diverse Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sowie von Dritten. 1.2 Gegen die festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge sowie das in Abweichung des geltend gemachten Aufwands festgelegte amtliche Honorar und weitere Punkte erhoben der Beschuldigte und Advokatin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in einer von der Beschwerdeführerin verfassten Eingabe vom 2. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Beschwerde- verfahren BK 18 464 + 470). Da sich hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungsforderungen ein zweiter Schriftenwechsel aufgedrängt hatte und dem Antrag des Beschuldigten, es seien weitere Dokumente aus D.________ (Staat) abzuwarten, stattgegeben worden war, trennte die Verfahrens- leitung die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Honorarbeschwerde) mit Verfü- gung vom 22. August 2019 vom bisherigen Verfahren ab (BK 18 470). 1.3 Soweit das amtliche Honorar betreffend wird in der Beschwerde vom 2. November 2018 was folgt beantragt: 1. Es sei der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 22. Oktober 2018, Ziff. 4, ein Honorar von CHF 13‘898.25 inkl. Auslagen und MWSt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 23. Oktober 2018 für das Verfahren vor der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) auszurichten. […] 18. Unter o/e Kostenfolge Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. Dezember 2018 die kostenfällige Abweisung des vorgenannten Rechtsbegehrens. Die Beschwerdeführerin replizier- te am 11. Februar 2019 und hielt an ihrem Begehren fest. Vor dem Hintergrund, dass sich der zweite Schriftenwechsel bzw. die diesbezügliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019 auf die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten beschränkt hatte (BK 18 464), verzichtete die Beschwerdeführe- rin am 27. März 2019 – soweit ihr Rechtsbegehren betreffend – auf das Einreichen einer Triplik. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 widerrief die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die amtliche Verteidigung des Beschuldigten. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet 2 Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat die Beschwerdeführerin als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Sie ist demnach zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Sachverhaltsmässig lässt sich den Akten was folgt entnehmen: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten (u.a.) eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs, Diebstahls und Urkundenfälschung. Ausgelöst wurde die Strafuntersuchung durch eine Anzeige der C.________ AG (Februar/März 2016), die den Beschuldigten bezichtigt hatte, einen Teil einer Warenlieferung im Wert von ca. EUR 75‘000.00 entfernt zu haben. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung fand am 9. Mai 2016 (u.a.) am Wohnort des Beschuldigten (E.________) eine Haus- durchsuchung statt. Gleichentags wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und zur Einvernahme nach Bern verbracht. Aufgrund dessen konnte der Beschul- digte einen für den gleichen Tag vereinbarten Termin nicht wahrnehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände, u.a. auch Zufalls- funde (Waffe/Arztstempel), sichergestellt und später beschlagnahmt (Beschlag- nahmeverfügung vom 15. September 2016). Gegen die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen reichte der Beschuldigte eine Beschwerde ein, welche am 11. Juli 2016 abgewiesen wurde, soweit auf diese eingetreten werden konnte (BK 16 195; das Bundesgericht trat auf eine hiergegen vom Beschuldigten persönlich erhobene Beschwerde nicht ein [Urteil 1B_336/2016 vom 11. November 2016]). Auch auf die gegen die erkennungsdienstliche Erfassung erhobene Be- schwerde trat die Beschwerdekammer mit Entscheid BK 16 199 vom 13. Juli 2016 nicht ein. Am 30. August 2017 verlangte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch die Beschwerdeführerin, die Herausgabe der beschlagnahmten Waffe. Dies wurde ihm verweigert. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 382 am 13. November 2017 abgewiesen. Am 13. April 2018 reichte die C.________ AG eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Darin warf sie ihm vor, in einem von ihm angestrengten Zivilver- fahren (Arbeitsrecht) beim Richteramt F.________ möglicherweise gefälschte Arzt- zeugnisse eingereicht und dadurch zur Begründung seiner Forderung eine Urkun- denfälschung und einen versuchten Betrug begangen zu haben. Am 16. April 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft die bisherige Strafuntersuchung mit Blick auf die an- geblich gefälschten Arztzeugnisse auf die Tatbestände der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs aus. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit Blick auf die erste Strafanzeige bzw. die angeblich entwendete Warenlieferung – soweit den Beschuldigten betreffend – eine Teileinstellung des Verfahrens beab- 3 sichtige. Gleichzeitig sistierte sie das insoweit gegen unbekannte Täterschaft ge- führte Verfahren und beurteilte den Umfang der – der C.________ AG (Privatkläge- rin) zu gewährenden – Akteneinsicht. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Im Zusammenhang mit den angeblich gefälschten Arztzeugnissen bzw. dem an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 sichergestellten Arztstempel er- suchte die C.________ AG um Einsicht in ihr bisher nicht zugänglich gemachte Ak- tenstücke. Am 25. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der C.________ AG nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht in die teilweise zensurierte Ein- vernahme des Beschuldigten vom 6. April 2017 und in den teilweise zensurierten Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 gewährt werde. Die dage- gen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 28. August 2019 ab (BK 18 330). Am 20. April 2018 reichten der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit der beabsichtigten Teileinstellung eine umfangreiche, mit 57 Bei- lagen versehene Eingabe ein und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien sämtliche erkennungsdienstliche Unterlagen über den Geschädigten zu löschen. 2. Es seien sämtliche gespiegelten Daten zu löschen sowie sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2018 gemachte Fotos aus den Akten der Polizei Bern zu entfernen. 3. Es sei A.________ eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte bis zum 21. April 2017 in der Höhe von CHF 9'190.45 zuzüglich Zins von 5 % ab 13.05.2016 auf dem Betrag von CHF 500.00, auf dem Betrag von CHF 523.65 ab 19. August 2017, auf CHF2'000.00 ab dem 30. August 2016 und ab dem 28. September 2016 auf dem Betrag von CHF 398.25 zuzusprechen. 4. Es sei A.________ eine Entschädigung von CHF 175.40 für Fahrtkosten zu den Einvernahmen nach Bern sowie von CHF 359.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. April 2017 für die Ersatzanschaffung eines Computers auszurichten. 5. Es sei A.________ eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Verdienst) von mindestens CHF 436'396.00, zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit zuzusprechen, eventualiter von EUR 392'594.00 zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit. 6. Es sei A.________ eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Provision) von CHF 799'752.20, eventualiter von EUR 716'820.00 zuzusprechen. 7. Es sei A.________ eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Gewinn) aufgrund der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren von CHF 2'579'037.00 zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 952'014.00 ab dem 31. Januar 2018 und auf dem Betrag von CHF 476'007.00 ab dem 30. März 2018, eventualiter RUB 153'848'750.00, zuzüglich 5 % Zins auf RUB 57'681'590 ab dem 31. Januar 2018 und auf RUB 28'022'483 dem 30. März 2018 [zuzusprechen]. 4 8. Es sei A.________ eine Entschädigung von CHF 69'382.90 für seine Kosten im Zusammenhang mit der Ausschreibung in D.________ (Staat) zuzusprechen, wobei eventualiter zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von 33'984.00 ab dem 28. August 2017 und auf dem Betrag von 17'461.70 ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens. 9. Es sei A.________ eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (Lohnausfall aufgrund Krankheit) von CHF 30'145.00 zuzüglich 5 % ab Mitte März 2017 auf dem Betrag von CHF 22'705.00 (mittlerer Verfall) sowie 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 19'660.00 zuzüglich 5 % ab Mitte März 2018 (mittlerer Verfall) zuzusprechen, eventualiter von . 10. Es sei A.________ eine Entschädigung für Krankheitskosten von CHF 4'528.85 zuzüglich 5 % Zins ab Mitte März 2017 (mittlerer Verfall) auszurichten. 11. Es sei A.________ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 auszurichten. 12. Es sei der Unterzeichneten als amtlicher Verteidigerin von A.________ ein Honorar von CHF 13'133.10 inkl. Auslagen und MWSt auszurichten. Begründet wurden die Rechtsbegehren 5-8 mit einem Projekt bzw. einem Verga- beverfahren in D.________ (Staat). Es wurde geltend gemacht, dass der Beschul- digte am 9. Mai 2016 wegen der angewandten Zwangsmassnahmen (Hausdurch- suchung, vorläufige Festnahme, Einvernahme in Bern) einen wichtigen Termin bzw. eine wichtige Frist im Vergabeverfahren verpasst habe. Deshalb sei er bzw. die Bietergruppe «G.________» aus dem Vergabeverfahren in D.________ (Staat) ausgeschlossen worden bzw. hätten sie den Zuschlag nicht erhalten. Zum Rechtsbegehren 12 reichte die Beschwerdeführerin eine detaillierte Honorar- note ein. Angepasst um die Aufwendungen für die Zeit vom 21. April 2018 bis 25. September 2018, machte die Beschwerdeführerin schliesslich ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 14'833.15 geltend. Am 22. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten betreffend die entwendete Warenlieferung im Wert von ca. EUR 75‘000.00 ein. Gleichzeitig bestimmte sie das Honorar für die amtliche Vertei- digung (was nun Gegenstand des hiesigen Verfahrens BK 18 470 ist) und beurteil- te die diversen, (u.a.) vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Soweit den Beschuldigten betreffend sprach sie ihm ei- ne Genugtuung von CHF 600.00 für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der H.________ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchungen und den er- littenen Reputationsschaden zu. Als entschädigungswürdig erachtete sie zudem folgende Posten (Dispositivziffer 5; Ziff. 4.1-4.4 [richtig: 5.1-5.4]): 4.1. CHF 1'050.30 für die private Verteidigung durch Advokat I.________ vom 13.05.2016 bis 18.08.2016; 4.2. CHF 5'000.00 für die private Verteidigung durch Advokatin B.________ vom 19.08.2016 bis 20.04.2017 (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein separater Verzugszins wird nicht ausgerichtet. Dieser Betrag ist direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten; 4.3. CHF 137.30 für Reisekosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO); 4.4. EUR 400.00 für den verspäteten Termin vom 09.05.2018 (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). 5 Darüber hinaus wies die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten ab (Dispositivziffer 6). Soweit das Vergabeverfahren/D.________ (Staat) betreffend verneinte sie die Kausalität zwischen dem Strafverfahren (kon- kret den am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahmen) und dem Aus- schluss/Nichtzuschlag, da nicht der verpasste Termin vom 9. Mai 2016 Grund für den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren gewesen sei, sondern die Nichteinhal- tung der von der Vergabebehörde festgelegten Eingabefrist vom 16. Mai 2016. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde gegen (u.a.) den Entschädigungsentscheid einreichen liess, welche derzeit noch hängig ist (Verfahren BK 18 464). Gleichzeitig sind bei der Beschwerdekammer zwei weitere Verfahren betreffend Entschädigungsforde- rungen Dritter hängig, die ebenfalls das Projekt in D.________ (Staat) zum Gegen- stand haben (BK 18 459 und BK 18 460). 4. 4.1 Der Beschuldigte liess sich vom 13. Mai 2016 bis 18. August 2016 durch Advokat I.________, vom 19. August 2016 bis 20. April 2017 durch die Beschwerdeführerin privat vertreten. Am 21. April 2017 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hiess dieses mit Verfügung vom 25. Juli 2017 gut und setzte die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 21. April 2017 als amtliche Verteidigerin ein. Wie erwähnt, machte die Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 14'833.15 geltend (Zeitraum 21. April 2017 bis 22. Oktober 2018). Die Staats- anwaltschaft erachtete dieses als deutlich überhöht und kürzte es um 40 %. Ferner kürzte sie die Auslagen – u.a. aufgrund der ihres Erachtens unnötigen Erstellung einer zweiten Aktenkopie für den Beschuldigten – um CHF 290.00. Die um 40 % erfolgte Honorarkürzung begründete sie damit, dass der geltend gemachte Auf- wand nicht dem gebotenen Zeitaufwand und der rechtlichen Komplexität des Falls entspreche. Überhöht seien insbesondere die verrechneten E- Mailkorrespondenzen mit dem Beschuldigten von ungefähr 19.5 Stunden, der Auf- wand von rund 27 Stunden für die Geltendmachung der Entschädigungsforderun- gen (ab 21. März 2018; davon eine dreistündige Besprechung mit dem Beschuldig- ten am 10. April 2018) und die teilweise grosszügig verrechneten Aufwände hin- sichtlich einiger Eingaben/Schreiben. Weiter schied die Staatsanwaltschaft Auf- wendungen aus, die nicht die Teileinstellung betreffen, so beispielsweise das Schreiben vom 4. August 2017 im Zusammenhang mit der beschlagnahmten Waffe, Aufwendungen vom 25. und 26. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Staatshaftung betreffend den beschädigten Laptop sowie Aufwendungen vom 20. April 2018, 26. Juli 2018 und 3. August 2018 im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Arztstempel. 4.2 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren eine bereinigte Honorar- note ein (Kürzung eines versehentlich zu hohen Aufwands betreffend eine Eingabe vom 16. Oktober 2018 sowie Ausklammerung des im Zusammenhang mit der Waf- fe und dem Arztstempel entstandenen Aufwands). Insgesamt macht sie nun für das 6 Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 13‘898.25 geltend. Ge- gen die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus vorgenommene Honorarkür- zung wendet sie zusammengefasst ein, dass der getätigte Aufwand gerechtfertigt gewesen sei. Für das Aktenstudium habe sie gerade mal 4.75 Stunden aufge- wendet. Dies deshalb, weil der Aufwand möglichst gering habe gehalten werden sollen, sofern es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen sollte. Die Erstellung einer zweiten Aktenkopie für den Beschuldigten sei deshalb erfolgt, weil sich dieser stark mit den Akten beschäftigt habe und wertvolle Hinweise habe liefern können. Diese Hinweise seien mit den von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellten E- Mails erfolgt. Soweit die E-Mails betreffend, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass hierfür ein geringer Aufwand verbucht worden sei. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Aufwand für die Gel- tendmachung der Entschädigungsforderungen überhöht sei. Der Aufwand von ins- gesamt rund 27 Stunden sei nicht nur mit Blick auf die Begründung der Kausalität erfolgt, sondern auch mit Blick auf die konkrete Schadensberechnung. Die Staats- anwaltschaft, die die Kausalität verneint habe, habe sich mit der Schadensberech- nung nicht befassen müssen, gerade diese habe aber aufwändige Erklärungen des Beschuldigten sowie E-Mailkorrespondenzen im Zusammenhang mit benötigten Belegen bedingt. Hätte sich die Staatsanwaltschaft mit der konkreten Schadensbe- rechnung befasst, wäre sie zum Schluss gelangt, dass ein Aufwand von 27 Stun- den für eine 22-seitige Eingabe mit komplexen Berechnungen nicht als überhöht bezeichnet werden könne. Abgesehen davon stehe dieser absolut nicht im Verhält- nis zum geltend gemachten Umfang der Forderung von CHF 3,5 Millionen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass ihr Mandant sie bereits im Jahr 2017 darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass aufgrund der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016 ein hoher Schaden zu verzeichnen sei. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarfestsetzung als rechtmässig und angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten (rund) 5 Stunden für das Aktenstudium verweist sie auf diverse Posten, die nicht explizit als Aktenstudium ausgewiesen worden seien, jedoch sehr wohl darunter zu subsumieren wären. Daher betrage der Aufwand für das effektiv geleis- tete Aktenstudium nicht 5, sondern 10.76 Stunden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einsetzung als amtliche Verteidi- gerin den Beschuldigten bereits rund acht Monate vertreten und in diesem Rahmen Kenntnis von den Akten erlangt habe, und des Umstands, dass der Fall rechtlich nicht komplex sei, müsse der geltend gemachte Aufwand für reines Aktenstudium als unangebracht bezeichnet werden. Hinsichtlich der regen E-Mailkorrespondenz hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass der geltend gemachte Umfang von 19.5 Stunden nicht angemessen sei, selbst wenn er tatsächlich entstanden sein sollte. Soweit den im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung geltend gemachten Aufwand betreffend räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass die konkrete Schadensberechnung zeitaufwändig gewesen sein möge. Jedoch sei der diesbezügliche Aufwand beim Mandanten entstanden, wie die Beschwerdeführerin selber ausgeführt habe. Ausserdem sei die Eingabe vom 20. April 2018 eben gera- de nicht zu einem grossen Teil komplexen Berechnungen gewidmet gewesen, 7 sondern der Wiedergabe des Sachverhalts, der der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt gewesen sei. 5. 5.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.3). Das Bundesgericht hat Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung entwickelt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1): Die Ent- schädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regie- rungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00. Gemäss Art. 17 Bst. e PKV – also in Verfahren, die mit der Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV. Weiter sieht Art. 9 PKV vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Ar- beit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder um- fangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 5.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publika- tionen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwands die Be- kanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraus- setzt. Gleich verhält es sich in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Entschädigung der amtlich bestellten 8 Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2017, Ziff. 1.1, auch zum Folgenden [vgl: htt- ps://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downl oads_publikationen/weisungen_und_richtlinien.html]). Der dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hiernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeu- tung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber bzw. die amtlich verteidigte Person ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwalts hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Er- fahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders be- gründet werden. 5.3 Auslagen sind spezifiziert aufzuführen. Der Anwalt kann den Aufwand für notwen- dige oder von der Klientschaft geforderte Abschriften und Fotokopien mit 40 Rap- pen pro Kopie in Rechnung stellen (Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betref- fend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2017, Ziff. 3.2). 5.4 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 342 vom 12. November 2018 E. 4.2 und BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2; ferner KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, Die 9 Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 18 zu Art. 393 StPO). 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welche das Mandat am 19. August 2016 übernommen hat, erst mit Wirkung ab 21. April 2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschuldigten eingesetzt worden ist. Der bis zur Einsetzung als amtliche Verteidigerin angefallene Aufwand wurde im Rahmen der Entschädi- gungsforderungen des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) geltend ge- macht. Die von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ebenfalls vorgenommene Kürzung von 40 % ist Gegenstand des Verfahrens BK 18 464. 6.2 Soweit den im Zusammenhang mit der amtlichen Mandatsführung geltend gemach- ten Aufwand betreffend ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Die Rüge, wonach pauschal vorgenommene Kürzungen unzulässig seien, kann nicht gehört werden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Honorar um einen Prozentsatz (konkret: 40 %) gekürzt hat, lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, welche Aufwandpositionen sie als ganz oder teilweise nicht entschädi- gungsfähig angesehen hat. Ein solches Vorgehen hält vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1410/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.4.2). Dass die Staatsanwaltschaft Aufwendungen, welche ausserhalb des eingestellten Verfahrensteils liegen, nicht anerkannt hat, ist ebenfalls rechtens. Die Beschwerde- führerin hat dies mit Blick auf den im Zusammenhang mit der Waffe und dem Arzt- stempel entstandenen Aufwand akzeptiert und ihre Honorarnote entsprechend an- gepasst (nicht mehr aufgeführt sind nun die Position vom 4. August 2017 betref- fend die beschlagnahmte Waffe und die Positionen vom 20. April 2018, 26. Juli 2018 und 3. August 2018 betreffend den Arztstempel). Zusätzlich zu streichen ist das Honorar von 0.17 Stunden, ausmachend CHF 34.00, vom 15. November 2017, handelt es sich hierbei doch um einen Aufwand, der im Zusammenhang mit der beschlagnahmten Waffe erfolgt ist (Durchlesen des Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 382 vom 13. November 2017). Nach wie vor in der Hono- rarforderung aufgeführt sind ausserdem die Korrespondenzen mit der Kantonspoli- zei betreffend Schadenersatzanspruch infolge Beschädigung eines Computers. Die entsprechenden anwaltlichen Bemühungen wären ebenfalls gegenüber der Kan- tonspolizei geltend zu machen bzw. geltend zu machen gewesen. Es handelt sich hierbei um die Positionen vom 25. Oktober 2017 und 26. Oktober 2017 und wohl auch um diejenigen vom 12. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017, auch wenn dies nicht explizit von der Staatsanwaltschaft erwähnt worden ist. Da die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten bzw. die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Sep- tember 2017 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie sich bezüglich des be- schädigten Computers an die Polizei zu wenden hätten und sich in den amtlichen Akten kein im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil erfolgtes Schreiben vom 12. Oktober 2017 an die Kantonspolizei befindet, geht die Be- schwerdekammer davon aus, dass auch der Aufwand vom 12. Oktober 2017 – und 10 aufgrund fehlender anderweitiger Hinweisen – sowie derjenige für das Telefonat mit dem Mandanten am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den gegenüber der Kan- tonspolizei geltend gemachten Schaden entstanden ist. Und schliesslich nicht begründet ist die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Erstellung einer zweiten Aktenkopie für ihren Mandanten nicht ent- schädigt habe. Der amtlich vertretene Mandant hat keinen Anspruch auf ein eige- nes Exemplar der amtlichen Akten. Die Position vom 27. Juni 2017 (insgesamt CHF 277.55) wurde daher zu Recht nicht akzeptiert. Anders verhält es sich mit den vom Beschuldigten bzw. der Beschwerdeführerin zur Begründung der Entschädi- gungsforderung eingereichten Beilagen. Die diesbezüglich geltend gemachten Aus- lagen (Kopien à CHF 128.50 [Position vom 20. April 2018]) wurde von der Staats- anwaltschaft auch nicht beanstandet. Nicht nachvollziehbar ist für die Beschwerdekammer die Position vom 15. Juni 2017 betreffend ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Den Akten lässt sich an jenem Tag lediglich das Standardschreiben betreffend Aktenrücksendung entneh- men, wofür unter gleicher Position ein Honorar von 0.08 Stunden geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Aufwand im Zusammenhang mit einer 3-seitigen Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2017 am Tag zuvor, d.h. am 15. Juni 2017, mit 30 Minuten erfasst zu haben. Da für das entsprechende Schreiben (insgesamt 3 Seiten) gemäss Honorarnote am 16. Juni 2017 ein Auf- wand von 1.5 Stunden verbucht worden ist, ein darüber hinausgehender Aufwand nicht angemessen erscheint, kann der am Vortag verbuchte und nicht näher defi- nierte Aufwand von 0.5 Stunden nicht anerkannt werden. 6.2.2 Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Honorarnote auf den ersten Blick überhöht erscheint. Nach eingehendem Studium der in einzelne Positi- onen aufgeschlüsselten Honorarnote und der amtlichen Akten gelangt die Be- schwerdekammer jedoch zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand – un- ter Abzug der von der Beschwerdeführerin bereits anerkannten und unter E. 6.2.1 hiervor genannten Positionen – nachvollziehbar und begründet ist. Wie die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Genugtu- ungsforderung des Beschuldigten festhält, ist das Verfahren als komplex zu be- zeichnen. Vom Beschuldigten wurde unter diversen Malen – aufgrund von Persön- lichkeitsschutz- und Geheimhaltungsinteressen – die Beschränkung der Aktenein- sicht verlangt, was gewährt worden ist. Die Staatsanwaltschaft führt denn auch zwei gesonderte Verfahrensakten (vgl. dazu Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2018 an die Beschwerdekammer). Bereits im Sommer 2017 wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass aufgrund der am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahmen ein hoher Schaden entstanden sei. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die diversen Eingaben betreffend Akteneinsichtsbeschrän- kung und später die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen – nicht nur aufgrund der Anzahl der Schadenspositionen, sondern auch und insbesondere aufgrund der Komplexität bezüglich des (angeblich) im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren und im Zusammenhang mit der (angeblichen) Verschlechterung seines Gesundheitszustands entstandenen Schadens – einen hohen Aufwand be- 11 dingt haben. Der Beschwerdekammer ist dies aufgrund der bei ihr anhängig ge- machten Verfahren nicht verborgen geblieben. Ein Aktenstudium von rund 5 Stunden nach erstmals erfolgter Zustellung der amtli- chen Akten kann ebenso wenig beanstandet werden wie die Tatsache, dass für das Durchlesen später erfolgter Verfügungen/Schreiben ein Aufwand verbucht worden ist. Die Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass sie erst nach Einset- zung als amtliche Verteidigerin – und nach merhmaligen Nachfragen – Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hatte (konkret am 2. Juni 2017). Der Umstand, dass sie den Beschuldigten bereits vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin vertre- ten hat, kann ihr somit nicht entgegengehalten werden. Insgesamt fällt auf, dass für die verbuchten Positionen – insbesondere die E- Mailkorrespondenz betreffend – jeweils ein moderater Aufwand verbucht worden ist. Zwar trifft zu, dass die Anzahl der E-Mailkorrespondenzen sehr hoch ausgefal- len ist. Im vorliegenden Verfahren kann dies bzw. die gewählte Kommunikationsart in der Mandatsführung nicht beanstandet werden. Aufgrund der getätigten Einga- ben an die Staatsanwaltschaft betreffend Beschränkung der Akteneinsicht und Gel- tendmachung von Entschädigungsforderungen ist nachvollziehbar, dass der Be- schuldigte unter etlichen Malen Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen und Hinweise geliefert hat. Selbst wenn einige E-Mails des Beschuldigten aufgrund seiner emotionalen Verfassung bzw. Empörung ob dem Strafverfahren erfolgt sein mögen, kann daraus nicht geschlossen werden, dies sei ein nicht entschädigungs- würdiger Aufwand für soziale Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaft erwähnt mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin, die ih- res Erachtens mit (zu) grosszügig verrechnetem Aufwand verbucht worden sein sollen. Nach Durchsicht der genannten Schreiben kann die Beschwerdekammer diese Meinung nicht teilen. Die Schreiben vom 7. Juli 2017 und 30. August 2017 er- folgten im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2017 in Aussicht gestellten Akteneinsicht an die Privatklägerin. Die Beschwerdeführerin begründete in jenen Eingaben die Geheimhaltungsinteressen ihres Mandanten. Auch der Aufwand von rund 1.5 Stunden für die Eingabe vom 30. August 2017 kann nicht beanstandet werden. In dieser legt die Beschwerdeführerin der Staats- anwaltschaft dar, dass und weshalb ihr Mandant empört über den Verlauf des Ver- fahrens ist und welche Folgen dieses für ihn hat. Gleichzeitig wurden erneut Do- kumente im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen eingereicht, die den Beschuldigten entlasten sollten. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens gegen ihren Mandanten. Zu Recht hat die Staatsan- waltschaft jedoch den Aufwand bezüglich der Eingabe vom 1. Oktober 2018 bean- standet. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Beschwerde- führerin den diesbezüglichen Aufwand reduziert hat (E. 4.2 hiervor; Ziff. 65 der Be- schwerde). Der noch geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden ist nicht mehr zu beanstanden. Soweit die Eingabe vom 20. April 2018 betreffend bzw. den in diesem Zusammen- hang von der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft monierten Auf- wand ist ausserdem festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand von 27 12 Stunden als hoch, aber gerade noch vertretbar bezeichnet werden kann. Mit Blick auf das Vergabeverfahren in D.________ (Staat) war die Beschwerdeführerin auf Erklärungen ihres Mandanten angewiesen. Dass ihr selber darüber hinaus mit Blick auf das Studium der ausländischen Beschlüsse, die Begründung der Kausalität und die konkrete Schadensberechnung ein beträchtlicher Aufwand entstanden ist, kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand sehr hoch ist, jedoch den in Art. 42 Abs. 1 KAG genannten Bemessungsgrundsätzen ent- spricht (vgl. E. 5.1 hiervor). Das Verfahren hat für die Beschwerdeführerin viel Zeit beansprucht und Arbeit verursacht. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung von 40 % ist gestützt auf das Ausgeführte nicht haltbar. Das geltend gemachte Honorar von CHF 12‘041.00 (exkl. MWST) ist lediglich mit Blick auf die unter E. 6.2.1 hiervor genannten Positio- nen zu kürzen, ausmachend insgesamt CHF 618.00, so dass schliesslich ein Ho- norar von CHF 11‘423.00 (exkl. MWST) zu entschädigen ist. Die Barauslagen wer- den um CHF 288.55 gekürzt; verbleiben CHF 560.55, welche ebenfalls zu ent- schädigen sind. Die vom Abzug betroffenen Positionen stammen aus der Zeit vom 21. April 2017 bis 31. Dezember 2017. Der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag ist somit anzupassen (bisher CHF 416.41; neu CHF 343.90). Der Mehrwertsteuer- betrag ab 1. Januar 2018 bleibt unverändert (ausmachend CHF 591.75). Zusam- mengefasst resultiert folgendes Honorar: amtliche Entschädigung CHF 11'423.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 560.55 Mehrwertsteuer 8% auf CHF 4298.60 CHF 343.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7684.94 CHF 591.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'919.20 Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 12‘919.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Zinsen sind keine geschuldet (analog Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO [BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 = Pra 2018 Nr. 123]). 7. Damit ist die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar – zu rund 4/5 mit ihrem Begehren durch- gedrungen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Somit trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zu- dem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Ihre Honorarnote vom 27. März 2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als in Abänderung von Ziff. 4 der ange- fochtenen Verfügung das Honorar für die amtliche Vertretung durch die Beschwerde- führerin ab dem 21. April 2017 bis 22. Oktober 2018 auf CHF 12‘919.20 (inkl. Ausla- gen und MWST) bestimmt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 913.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________ Bern, 4. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14