3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung tragen müsse, so ist auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen: Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Interessen erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).