Er beantragt die Herausgabe an einen Dritten und macht damit letztlich keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch erfolglos und abzuweisen – die vorgenommene Verrechnung mithin strafprozessual rechtens –, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer gehörten, worauf gewisse Anzeichen hindeuten (siehe Beschlagnahmeverfügung vom 6. Mai 2016 [«Geldbetrag aus dem Tresorfach bei der E.________(Bank) (A.________)»; Aussage Ehefrau, wonach das Geld dem Beschwerdeführer gehöre [vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, S. 3]).