In Klammer bemerkt er, dies erfolge wohl auch im Interesse der US-Firma. Damit ist der Beschwerdeführer – auch wenn er Verfügungsadressat der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 19. Januar 2018 war – hinsichtlich dieser nicht als unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffener zu betrachten. Die Tatsache allein, dass er der (einzige) Verfügungsadressat war, begründet seine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht. Er beantragt die Herausgabe an einen Dritten und macht damit letztlich keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend.