Aus den mit der Replik eingereichten Beilagen lässt sich hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 2.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ficht die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 98‘000.00 einer Drittperson – der «D.________ Inc.» – zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honoraren und Kosten der amtlichen Verteidigung an. In Klammer bemerkt er, dies erfolge wohl auch im Interesse der US-Firma.