2 2.2 Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer – auch in der Replik, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerdelegitimation anzweifelte – nicht. Vielmehr macht er wortreiche allgemeine (nicht den Streitgegenstand betreffende) Ausführungen zu vergangenen und aktuellen, aus seiner Sicht problematischen Kontakten mit Behördenstellen und Geschäftspartnern. Aus den mit der Replik eingereichten Beilagen lässt sich hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.