Kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interesse liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor; ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation somit nicht. Ebenso wenig genügt das rechtlich geschützte Interesse einer Drittperson, um die eigene Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit diversen Hinweisen; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2).