Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist indes näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist nicht ausreichend. Kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interesse liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor;