Die verbleibenden CHF 49‘186.00 waren dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 Beschwerde und führte aus, «die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten einer Drittperson (D.________ Inc., Wilmington DE/USA) von CHF 98‘000.00 zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honorare und Kosten der amtlichen Verteidigung wird hiermit angefochten. (Wohl auch im Interesse der US-Firma)». In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen.