Das Anwaltshonorar werde vom beschlagnahmten Geld abgezogen und der Restbetrag dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung ausgehändigt. Am 19. Januar 2018 setzte die Staatsanwaltschaft das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 32‘226.00 fest und verrechnete es mit dem verbliebenen sichergestellten Betrag von CHF 96‘412.00 (recte: CHF 81‘412.00, vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung). Die verbleibenden CHF 49‘186.00 waren dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.