In Ziffer 8 des Strafbefehls stellte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsawaltschaft) in Aussicht, dass sie das amtliche Honorar nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung festlegen werde. Das Anwaltshonorar werde vom beschlagnahmten Geld abgezogen und der Restbetrag dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung ausgehändigt.