1. Mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 4‘500.00 verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten. In Ziffer 8 des Strafbefehls stellte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsawaltschaft) in Aussicht, dass sie das amtliche Honorar nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung festlegen werde.