Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verrechnung Honorar der amtlichen Verteidigung mit beschlag- nahmtem Geld Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2018 (BM 16 8304) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 4‘500.00 verur- teilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten. In Ziffer 8 des Strafbefehls stellte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsawaltschaft) in Aus- sicht, dass sie das amtliche Honorar nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separa- ter Verfügung festlegen werde. Das Anwaltshonorar werde vom beschlagnahmten Geld abgezogen und der Restbetrag dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung ausgehändigt. Am 19. Januar 2018 setzte die Staatsanwaltschaft das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 32‘226.00 fest und ver- rechnete es mit dem verbliebenen sichergestellten Betrag von CHF 96‘412.00 (rec- te: CHF 81‘412.00, vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung). Die verblei- benden CHF 49‘186.00 waren dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 Beschwerde und führte aus, «die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten einer Drittperson (D.________ Inc., Wilmington DE/USA) von CHF 98‘000.00 zur Deckung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honorare und Kosten der amtlichen Ver- teidigung wird hiermit angefochten. (Wohl auch im Interesse der US-Firma)». In ih- rer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 19. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist indes näher zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtli- chen Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist nicht ausreichend. Kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interes- se liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor; ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation somit nicht. Ebenso wenig genügt das rechtlich geschützte Interesse einer Drittperson, um die eigene Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit diversen Hinwei- sen; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2). 2 2.2 Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer – auch in der Replik, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerdelegitimation anzweifelte – nicht. Vielmehr macht er wortreiche allgemeine (nicht den Streitgegenstand be- treffende) Ausführungen zu vergangenen und aktuellen, aus seiner Sicht problema- tischen Kontakten mit Behördenstellen und Geschäftspartnern. Aus den mit der Replik eingereichten Beilagen lässt sich hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 2.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ficht die Ver- wendung von beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 98‘000.00 einer Drittperson – der «D.________ Inc.» – zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honoraren und Kosten der amtlichen Verteidigung an. In Klammer bemerkt er, dies erfolge wohl auch im Interesse der US-Firma. Damit ist der Beschwerdeführer – auch wenn er Verfügungsadressat der staatsanwalt- schaftlichen Verfügung vom 19. Januar 2018 war – hinsichtlich dieser nicht als un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffener zu betrachten. Die Tatsache allein, dass er der (einzige) Verfügungsadressat war, begründet seine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht. Er beantragt die Herausgabe an einen Dritten und macht damit letztlich keine eigenen rechtlich geschützten In- teressen geltend. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch erfolglos und abzuweisen – die vorgenom- mene Verrechnung mithin strafprozessual rechtens –, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer gehörten, worauf gewisse Anzeichen hin- deuten (siehe Beschlagnahmeverfügung vom 6. Mai 2016 [«Geldbetrag aus dem Tresorfach bei der E.________(Bank) (A.________)»; Aussage Ehefrau, wonach das Geld dem Beschwerdeführer gehöre [vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwalt- schaft, S. 3]). 3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung tragen müsse, so ist auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen: Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Interessen erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 4. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4