6.3 Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Mai 2019, deren Höhe sich am obersten Rand einer gerade noch angemessenen Entschädigung befindet, gibt insgesamt zu keinen eingehenderen Bemerkungen Anlass.