Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen (angeblicher) Respektlosigkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig in Straftaten ähnlicher Art verwickelt sein könnte, ist zu unspezifisch und genügt den Begründungsanforderungen nicht bzw. vermag das Vorliegen erheblicher und konkreter Anhaltspunkte nicht zu begründen. Es bestehen mithin keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer namentlich wegen seiner Persönlichkeitsstruktur zukünftig erneut in ähnlicher Art und Weise verhalten und damit polizeiliche Arbeit behindern könnte. Die angefochtene Verfügung verletzt Art. 197 Abs. 1 StPO.