Allein damit lassen sich indes keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für die Begehung weiterer Straftaten von gewisser Schwere durch den Beschwerdeführer belegen, die durch seine erkennungsdienstliche Erfassung aufgeklärt werden könnten (vgl. – anders gelagert – den aktuellen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 6.4). In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft auch nicht weiter aus, inwiefern sie davon ausgeht resp. ausgehen könnte, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hätte oder begehen werde.