Im Weiteren wird ausgeführt, dass sich Herr D.________ und der Beschwerdeführer weiterhin provokant, aggressiv und rechthaberisch verhalten hätten (vgl. Anzeigerapport, S. 4 oben). Allein damit lassen sich indes keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für die Begehung weiterer Straftaten von gewisser Schwere durch den Beschwerdeführer belegen, die durch seine erkennungsdienstliche Erfassung aufgeklärt werden könnten (vgl. – anders gelagert – den aktuellen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 6.4).