Er bestreitet indes, dass sein Verhalten als Hinderung einer Amtshandlung zu qualifizieren sei und dass er die Nachtruhe gestört, d.h. an diesem Abend herumgeschrien oder sich unanständig benommen habe (EV Beschwerdeführer, S. 6 Z. 216 f., Z. 252, S. 7 Z. 257 f.). Im Anzeige- bzw. Berichtsrapport wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in die polizeilichen Sofortmassnahmen eingemischt habe, indem er sich zwischen Herrn E.________ und seinen Freund gestellt und Herrn E.________ angeschrien habe, dass dieser seinen Freund nicht anfassen dürfe, was er wisse, weil er selbst Polizist werden wolle (vgl. Anzeigerapport, S. 3 Mitte).