Es handelt sich somit um eher geringfügige Delikte, wobei die geforderte «gewisse Schwere» grundsätzlich erfüllt sein kann. Hinzu kommt aber, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er werde sich in Zukunft entfernen, wenn die Polizei ihn dazu oder zu Ähnlichem anweise (EV Beschwerdeführer, S. 7 Z. 267 ff.). Im Weiteren ist er nicht vorbestraft, weshalb prinzipiell nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Straftaten begangen hat – zumal er bis zur rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht – oder in Zukunft begehen wird. Dieses Indiz wird durch