Eine «einige Wahrscheinlichkeit» (vgl. den Wortlaut der angefochtenen Verfügung) ist nicht ausreichend. Hier handelt es sich beim vorgeworfenen Delikt 1 – Hinderung einer Amtshandlung – um ein Vergehen, welches mit Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen geahndet wird, bzw. beim vorgeworfenen Delikt 2 – Nichtbenützen des Fussgängerstreifens – um eine Übertretung. Es handelt sich somit um eher geringfügige Delikte, wobei die geforderte «gewisse Schwere» grundsätzlich erfüllt sein kann.