Bis zu einer Verurteilung gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sofern die angeordneten Zwangsmassnahmen nicht der Abklärung der Straftat im laufenden Strafverfahren dienen, setzt die Rechtsprechung für die Zulässigkeit von erkennungsdienstlichen Erfassungen wie gesehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Straftaten gewisser Schwere voraus. Eine «einige Wahrscheinlichkeit» (vgl. den Wortlaut der angefochtenen Verfügung) ist nicht ausreichend.